Rechtlich sind Bachelor- und Masterabschlüsse von Fachhochschulen und Universitäten gleichgestellt. Dies war nicht immer so: Noch vor wenigen Jahren war es nicht möglich, mit einem FH-Abschluss in den gehobenen öffentlichen Dienst einzusteigen. Dies folgte der ursprünglichen Konzeption von Fachhochschulen: Sie sollten eine berufs- und anwendungsorientierte Ausbildung garantieren, als wissenschaftlich wurde ausschließlich das Universitätsstudium gesehen. Diese Meinung vertrag Anfang der 1980er auch das Bundesverfassungsgericht – mit kaum verhohlenem Standesdünkel.
Die Spaltung zwischen Universität und Fachhochschule wurde in den vergangenen Jahren dramatisch reduziert. Universitäten bieten immer mehr praktisch ausgerichtete Studiengänge an, während sich einige FHs zu Horten der Spitzenausbildung gemausert haben. Und: Auch an Universitäten können inzwischen Studierende ohne Abitur aufgenommen werden. Die Studienwahl erleichtert dies nicht, denn die Entscheidung zwischen FH und Uni wird umso schwieriger.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Professoren an Fachhochschulen genauso forschen dürfen wie ihre Unikollegen. Das heißt: Der Forschungsauftrag an FH-Professoren ist nun erstmals höchstrichterlich festgelegt.
Konkret bedeutet dieser Richterspruch zunächst wenig. Allerdings stützt er die Forderungen des Hochschullehrerbundes nach einem FH-Promotionsrecht. Denn bisher können Studierende nur an Universitäten promovieren. Mit dem jetzigen Urteil fällt ein wichtiges Argument gegen FH-Promotionen weg.
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